top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Grand Gate OG (Filmproduktion) – ausschließlich gegenüber Unternehmern (§1 UGB)

1. GELTUNGSBEREICH, VERTRAGSABSCHLUSS

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden„AGB“) gelten für sämtliche Leistungen, Angebote und Vertragsverhältnissezwischen der Grand Gate Filmproduktion (nachfolgend „Filmproduktion“) und ihren Auftraggebern, sofern diese Unternehmer gemäß §1 UGB sind. 

1.2 Diese AGB gelten sowohl für Verträge, die durch schriftliche Auftragsbestätigung zustande kommen, als auch für gesondert abgeschlossene schriftliche Einzelverträge (insbesondere Projektverträge oder Verträge über Dauerschuldverhältnisse). Die AGBbilden – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – einen integrierenden Bestandteil jedes Vertragsverhältnisses zwischen der Filmproduktion und dem Auftraggeber.

1.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, sofern die Filmproduktion deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Schweigen gilt nicht als Zustimmung.

1.4 Angebote der Filmproduktion sind – sofern nicht ausdrücklich anders angegeben – freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt entweder durch schriftliche Auftragsbestätigung der Filmproduktion oder durch Abschluss eines gesonderten schriftlichen Einzelvertrags zustande.

1.5 Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und einem gesondert abgeschlossenen schriftlichen Einzelvertrag gehen die Bestimmungen des Einzelvertrags vor. Die AGB gelten in diesem Fall ergänzend, soweit der Einzelvertrag keine abweichenden Regelungen enthält.

1.6 Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftformerfordernis.

2. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten

2.1 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigungoder dem gesondert abgeschlossenen Einzelvertrag, dem jeweils vereinbarten Konzept sowie dem Produktionsplan, der dem Auftraggeber übermittelt wurde (gemeinsam „Vertragsunterlagen“). 

2.2 Nur die in diesen Vertragsunterlagen ausdrücklich beschriebenen Leistungen sind geschuldet. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, gelten als nicht beauftragt und sind gesondert zu vergüten.

2.3 Verträge über laufende oder wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnisse), insbesondere Social-Media-Content-Abonnements, bedürfen eines gesonderten schriftlichen Einzelvertrags. In diesem sind insbesondere Laufzeit, Leistungsumfang, Kündigungsfristen sowie Mitwirkungspflichten des Auftraggebers gesondert zu regeln. Soweit ein solcher Einzelvertrag besteht, gelten diese AGB ergänzend.

2.4 Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Materialien, Drehorte, Freigaben und Zugangsdaten („Inputs“) vollständig, richtig, zeitgerecht und auf eigene Kosten bereitzustellen.

2.5 Verzögerungen, Mehraufwand oder Mehrkosten infolge unvollständiger, unrichtiger oder verspäteter Inputs oder sonstiger Mitwirkungspflichten gehen vollständig zu Lasten des Auftraggebers.Dadurch verursachte Terminverschiebungen verlängern die Produktionszeit entsprechend.

2.6 Die Filmproduktion ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen erbringen zu lassen.

2.7 Projektbezogene Vorleistungen der Filmproduktion, die über unverbindliche Präsentationen, Beispielarbeiten oder allgemeine Beratung hinausgehen – insbesondere Konzepte, Treatments, Moodboards, technische Kalkulationen oder vergleichbare individuelle Vorarbeiten – sind kostenpflichtig. Die Filmproduktion weist den Auftraggeber vor Beginn solcher kostenpflichtigen Vorleistungen ausdrücklich darauf hin.

2.8 Sagt der Auftraggeber das Projekt nach Beginn solcher kostenpflichtigen Vorleistungen ohne wichtigen Grund ab, ist er verpflichtet, sämtliche bis dahin entstandene Kosten und den dafür üblichen Aufwand zu ersetzen.

3. Projektabläufe, Änderungswünsche

3.1 Nach Fertigstellung stellt die Filmproduktion dem Auftraggeber eine Abnahmeversion(Abnahmevorführung) zur Verfügung. Der Auftraggeber hat diese innerhalb von 7 Kalendertagen ab Zugang zu prüfen und dieAbnahme oder begründete Änderungswünsche schriftlich mitzuteilen.

3.2 Unterbleibt binnen dieser Frist eineschriftliche Rückmeldung, gilt dieAbnahmeversion als abgenommen. Mit der Abnahme gelten die Leistungen als vertragsgemäß erbracht; Mängel können ab diesem Zeitpunkt ausschließlich nach Punkt 6 geltend gemacht werden.

3.3 Änderungswünsche, die über die im Vertrag vorgesehenen Korrekturphasen oder den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Mehrleistungen und werden gesondert nach Zeit- oder Pauschalsätzen vergütet.

3.4 Die Filmproduktion ist berechtigt, aus technischen, organisatorischen oder künstlerischen Gründen Anpassungen vorzunehmen, sofern dadurch derVertragszweck nicht beeinträchtigt wird.

3.5 Die Filmproduktion beginnt mit der Herstellung des Produkts nach Zustandekommen des Vertrags, entweder durch Versand der schriftlichen Auftragsbestätigung oder durch Abschluss eines gesonderten schriftlichen Einzelvertrages.

3.6 Sofern eine Anzahlung vereinbart wurde, istdie Filmproduktion berechtigt, mit der Herstellung erst nach Eingang der vereinbarten Anzahlung zu beginnen.

3.7 Die Filmproduktion ist berechtigt, den Beginn oder die Fortführung der Herstellung zu verweigern, wenn der Auftraggeber mit Zahlungen in Verzug ist oder Mitwirkungspflichten verletzt.

3.8 Die Herstellung des Produkts erfolgt auf Grundlage der vom Auftraggeberbereitgestellten oder von der Filmproduktion erstellten und vom Auftraggeber freigegebenen Konzepte, Storyboards,Treatments, Drehbücher oder vergleichbarenUnterlagen. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass alle für die Produktion erforderlichen Rechte, Freigaben und Bewilligungen vorliegen. 

3.9 Die Filmproduktion gewährleistet, dass das Produkt der vereinbarten technischen Qualität entspricht, insbesondere hinsichtlich Ton- und Bildqualität. Für die Qualität, Rechtmäßigkeit oder Verwendbarkeit von vom Auftraggeber bereitgestellten Materialien, Inhalten oder Dateien übernimmt die Filmproduktion jedoch keine Verantwortung.

3.10 Die künstlerische und technische Gestaltung des Produkts obliegt der Filmproduktion. Der Auftraggeber kann sich über wesentliche Vorarbeiten, Dreharbeiten, Filmaufnahmen, Ort und Ablauf informieren und nach Rücksprache anwesend sein. Mitspracherechte in einzelnen Bereichen (z. B. Casting, Location, Musik, Sprecher) bedürfen einer vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Die Letztentscheidung liegt bei der Filmproduktion.

3.11 Die Filmproduktion ist berechtigt,notwendige inhaltliche, technische oder wirtschaftlich sinnvolle Änderungen amDrehbuch oder Produktionsablauf vorzunehmen. Entstehende Mehrkosten werden dem Auftraggeber vorab schriftlichmitgeteilt. 

3.12 Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen, die über die Behebung anerkannter Mängel hinausgehen, sind gesondert zu vergüten. Die Filmproduktion kann hierfür eine angemessene Anzahlung verlangen.

3.13 Die vereinbarte Länge (Spieldauer) des Produkts ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung oder aus einem gesondert abgeschlossenen schriftlichen Einzelvertrag. Die Spieldauer gilt als eingehalten, wenn die erstellte Arbeitskopie nicht mehr als 5% von der vereinbarten Spieldauer abweicht.

3.14 Ohne schriftliche Zustimmung der Filmproduktion ist der Auftraggeber nicht berechtigt, selbst Änderungen am Produkt oder Teilen davon vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

4. Abnahme, Fälligkeit, Lagerung

4.1 Nach Fertigstellung stellt die Filmproduktion dem Auftraggeber das Produkt in Form einer digitalen Vorabversion (Abnahmevorführung) zur Verfügung. Der Auftraggeber hat die Abnahme schriftlich zu erklären. Unterbleibt eine Rückmeldung innerhalb von 7 Kalendertagen nach Zugang der Abnahmevorführung, gilt das Produkt als abgenommen. 

4.2 Mit Abnahme werden sämtliche noch offenen Vergütungsbestandteile gemäß Angebot bzw. schriftlicher Auftragsbestätigung fällig. Dies umfasst insbesondere das Resthonorar sowie zusätzliche Entgelte nach Punkt 2 dieser AGB.

4.3 Lieferfristen gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden. Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, verlängern die Produktionszeit entsprechend; etwaige Mehrkosten sind gesondert zu vergüten.

4.4 Kosten und Risiko des Versands digitaler oder physischer Materialien trägt der Auftraggeber, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.

4.5 Die Filmproduktion ist nicht verpflichtet, Rohmaterial (insbesondere unbearbeitete Video- oder Audiofiles, Projektdaten, Schnittfassungen, Layer-Dateien oder vergleichbare Vorstufen) herauszugeben. Eine Herausgabe erfolgt ausschließlich nach schriftlicher Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.

4.6 Das final abgenommene Produkt wird von der Filmproduktion für die Dauer von 12 Monaten ab Abnahme archiviert. Eine darüberhinausgehende Archivierung erfolgt nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und gegen gesonderte Vergütung. Ohne entsprechende Vereinbarung ist die Filmproduktion nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zur Löschung berechtigt.

4.7 Rohmaterial wird ausschließlich zur Herstellung des Produkts und zur Erfüllung vertraglicher Pflichten gespeichert. Eine längerfristige Aufbewahrung erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart und separat vergütet wird. Wird keine Vereinbarung getroffen, ist die Filmproduktion berechtigt, Rohmaterial spätestens 60 Tage nach Abnahme kostenfrei zu löschen.

4.8 Mit Abnahme geht das Risiko für Verlust oder Beschädigung des Produkts auf den Auftraggeber über – unabhängig davon, wodas Produkt gespeichert ist. Für Schäden an Materialien nach Abnahme haftet die Filmproduktion nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

5. Honorar, Preise, Zahlungsbedingungen

5.1 Alle Preise verstehen sich netto, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.2 Sämtliche Leistungen der Filmproduktion sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich als unentgeltlich vereinbart.

5.3 Das Honorar ist – sofern nicht anders vereinbart – wie folgt fällig:

• 40 % Anzahlung bei Vertragsschluss (Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung oder Abschluss eines gesondert schriftlichen Einzelvertrags),

 

• 60 % Restzahlung nach Fertigstellung und vor Übergabe der finalen Dateien.

 

5.4 Ohne vollständige Bezahlung der Schlussrechnung besteht kein Anspruch auf Übergabe des finalen Produkts.

5.5 Bei Zahlungsverzug gelten 9,2 % über dem Basiszinssatz gemäß § 456 UGB als vereinbart. Weiters hat der Auftraggeber sämtliche Mahn- und Inkassokosten zu tragen.

6. Ausschluss Irrtumsanfechtung, Leistungsstörung, Haftung

6.1 Die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums gemäß §§ 871 ff ABGB ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht bei von der Filmproduktion vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Irrtümern sowie bei arglistiger Täuschung.

6.2 Mit der Abnahme wird vermutet, dass das Produkt inhaltlich, künstlerisch und technisch dem vereinbarten Leistungsumfang entspricht. 

6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, allfällige Mängel unverzüglich, spätestens binnen 7 Kalendertagen ab Abnahme, schriftlich unter präziser Beschreibung des Mangels zu rügen und das beanstandete Material zur Verfügung zu stellen. Nach Ablauf dieser Frist gelten Mängelrügen als verspätet und ausgeschlossen.

6.4 Anerkannte und fristgerecht gerügte Mängelwerden von der Filmproduktion innerhalb angemessener Frist behoben. Die Filmproduktion kann nach ihrer Wahl den Mangel durch Verbesserung, Austausch oder Preisreduktion beseitigen.

6.5 Erfordert die Mängelbehebung eine Mitwirkung des Auftraggebers, gilt die Verpflichtung der Filmproduktion als erfüllt, wenn der Auftraggeber die erforderlicheMitwirkung nicht innerhalb einer von der Filmproduktion gesetzten Frist von mindestens 14 Kalendertagen ab Zugang der Aufforderung erbringt. Die Filmproduktion kann die Mängelbehebung von der vorherigen vollständigen Begleichung aller fälligen Forderungen abhängig machen.

6.6 Tritt ein wesentlicher Mangel auf, der nicht innerhalb einer angemessenen Frist durch die Filmproduktion behoben werden kann oder dessen Behebung unzumutbar ist, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Geringfügige Mängel oder solche, die verbessert werden können, berechtigen nicht zum Rücktritt.

6.7 Die Filmproduktion haftet ausschließlich für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Folgeschäden, Produktionsausfälle, entgangenen Gewinn oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

6.8 Die Haftung der Filmproduktion ist der Höhe nach auf den Netto-Auftragswert des jeweiligen Projekts beschränkt.

6.9 Liefer- und Fertigstellungstermine gelten nur dann als verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich als Fixtermin vereinbart wurden. Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krankheit, Ausfall von Personal, technische Defekte, Witterung, behördliche Maßnahmen oder Pandemien, verlängern Lieferfristen angemessen. Verzögerungen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind, gehen zu seinen Lasten; entstehende Mehrkosten sind gesondert zu vergüten.

6.10 Ist die vertragsgemäße Erfüllung unmöglich oder verzögert, die weder von der Filmproduktion noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, kann der Auftraggeber nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. 

6.11 Im Fall eines Rücktritts gemäß 6.7 trägt der Auftraggeber sämtliche bis zu diesem Zeitpunkt tatsächlich angefallene Kosten und Aufwände, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:               

• Bereits erbrachte Leistungen der Filmproduktion,

 

• Aufwendungen für eingesetztes Personal oder Subunternehmer,

 

• Materialkosten, Produktionsmittel und sonstige projektbezogene Auslagen,

 

• Aufwendungen für bereits erstellte Vorleistungen wie Drehbücher, Storyboards, Konzeptionsmaterialien oder technische Vorarbeiten

 

         Nutzungsrechte an bis zu diesem Zeitpunkt hergestelltem Material müssen gesondert und ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Ohne eine solche Vereinbarung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, das Material ganz oder teilweise zu nutzen, zu bearbeiten oder durch Dritte bearbeiten bzw. fertigstellen zu lassen.

6.12 Die Filmproduktion übernimmt keine Haftung für Gegenstände oder Materialien, die der Auftraggeber zur Verfügung stellt, außer im Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die durch von ihm bereitgestellte Requisiten, Produkte oder sonstige Gegenstände entstehen.

6.13 Schadenersatzansprüche verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers, spätestens jedoch zwei Jahre nach dem schadensstiftenden Ereignis.

7. Rücktritt durch den Auftraggeber

7.1 Tritt der Auftraggeber ohne berechtigten Grund im Sinne von Punkt 6.5 oder 6.9 vom Vertrag zurück, gelten folgende Pauschalen:

• Rücktritt mehr als 10 Kalendertage vor dem vorgesehenen Dreh- oder Produktionsbeginn:                                               

→ 1/3 der vereinbarten Gesamtvergütung, zuzüglich vereinbarter Zuschläge sowie gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

• Rücktritt zwischen 10 und 4 Kalendertagen vor dem vorgesehenen Dreh- oder Produktionsbeginn:

→ 2/3 der vereinbarten Gesamtvergütung, zuzüglich vereinbarter Zuschläge sowie gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

• Rücktritt ab 3 Kalendertagen vor dem vorgesehenen Dreh- oder Produktionsbeginn oder nach Produktionsbeginn:

→ 100 % der vereinbarten Gesamtvergütung, zuzüglich vereinbarter Zuschläge sowie gesetzlicher Umsatzsteuer.

 

Unabhängig von diesen Pauschalen hat der Auftraggeber sämtliche bis zum Rücktritt tatsächlich angefallenen Aufwände und Kosten zu tragen (gemäß Punkt 2 dieser AGB).

7.2 Im Fall eines Rücktritts – unabhängig vom Grund – ist der Auftraggeber nur dann zur Nutzung des bis zum Rücktritt hergestellten Materials berechtigt, wenn hierfür vorab eine gesonderte, schriftliche und ausdrücklich erteilte Nutzungsbewilligung mit der Filmproduktion abgeschlossen wurde.

Ohne eine solche Vereinbarung gilt:

• Der Auftraggeber hat zwar die bis dahin angefallenen Kosten gemäß Punkt 2 und 6 zu tragen,

 

• er erwirbt jedoch keinerlei Nutzungsrechte am bis dahin produzierten Bild- und Tonmaterial,

 

• und ist daher nicht berechtigt, das Material ganz oder teilweise zu nutzen, zu bearbeiten, fertigzustellen oder durch Dritte bearbeiten oder fertigstellen zu lassen.

8. Nutzungs- und Urheberrechte

8.1 Sämtliche urheberrechtlichen Leistungen der Filmproduktion, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Filmwerke, Rohmaterial, Konzepte, Storyboards, Schnitte, Grafiken, Tonwerke, Animationen und sonstige kreative Leistungen, sind urheberrechtlich geschützt und bleiben Eigentum der Filmproduktion.

8.2 Mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars erhält der Auftraggeber ein nicht-exklusives, nicht übertragbares, zeitlich und territorial unbeschränktes Nutzungsrecht für die vereinbarten Zwecke (z. B. interne Unternehmenskommunikation, Website, Social Media).

8.3 Jede darüber hinausgehenden Nutzungen, insbesondere: TV-Ausstrahlung, Kinonutzung, Paid Ads, internationale Lizenzen oder sonstige kommerzielle Nutzung, bedürfen einer gesonderten, schriftlichen Vereinbarung mit der Filmproduktion.

8.4 Das Rohmaterial bleibt Eigentum der Filmproduktion. Eine Herausgabe erfolgt nur aufgrund individueller Vereinbarung gegen gesonderte Vergütung.

8.5 Die Filmproduktion ist berechtigt, im Rahmen von Portfolio, Referenzen oder Präsentationen eigene Werke zu nutzen, z. B. auf der Website, in sozialen Medien oder für Kundendemonstrationen. Der Auftraggeber kann diese Nutzung aus wichtigen Gründen schriftlich widerrufen; der Widerruf wirkt nur ex nunc und begründet keinen Anspruch auf Löschung bereits veröffentlichter Inhalte.

8.6 Der Auftraggeber stellt sicher, dass er die Rechte an allen von ihm bereitgestellten Materialien besitzt und dass deren Nutzung für die Herstellung des Produkts rechtlich zulässig ist. Der Auftraggeber hält die Filmproduktion insoweit schadlos.

8.7 Alle vom Auftraggeber überlassenen oder von der Filmproduktion erstellten Konzepte, Drehbücher, Zeichnungen, Pläne, Skizzen, Entwürfe oder organisatorische Unterlagen bleiben Eigentum der Filmproduktion. Jede Verwendung, Weitergabe, Vervielfältigung oder Veröffentlichung dieser Unterlagen bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Filmproduktion.

8.8 Die Wirksamkeit der eingeräumten Nutzungsrechte steht unter der Bedingung, dass sämtliche Zahlungen vollständig erfolgt sind. Bei Zahlungsverzug ist die Filmproduktion berechtigt, sämtliche Werke, Materialien und Kopien zurückzubehalten, bis alle Forderungen beglichen sind.

8.9 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Filmproduktion unverzüglich über unzulässige Nutzung des Produkts zu informieren, insbesondere zu welchem Zweck, von wem und seit wann.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus dem Vertrag verbleiben sämtliche gelieferten Werke und Nutzungsrechte im Eigentum der Filmproduktion.

10. Datenschutz

10.1 Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäß DSGVO und dem   österreichischen Datenschutzgesetz. 

10.2 Die Datenschutzerklärung der Filmproduktion ist integraler Bestandteil des Vertrages.

10.3 Der Auftraggeber stimmt der Speicherung und Verarbeitung seiner Daten für Vertragszwecke zu; eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur zur Vertragserfüllung oder auf gesetzlicher Grundlage.

11. Referenznutzung

11.1 Die Filmproduktion ist berechtigt, sämtliche im Rahmen des Projekts entstandenen Werke zu Werbe-, Präsentations- und Referenzzwecken zu verwenden (z. B. Website, Social Media, Showreels).

11.2 Der Auftraggeber kann diese Einwilligung jederzeit aus wichtigen Gründen schriftlich widerrufen; der Widerruf wirkt nur ex nunc.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Es gilt ausschließlich österreichisches Recht, unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.

12.2 Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das für Bregenz sachlich zuständige Gericht zuständig.

 

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

bottom of page